Die Anwälte

Björn Hühne 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht


0175 524 78 98
huehne-krapp@t-online.de

Gleichgültig, ob sich das Strafverfahren gegen einen Unschuldigen oder gegen einen Schuldigen richtet. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt kraft der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK diese Frage offen. Verurteilt werden darf nur, wenn für das Gericht nach angemessener Zeit und kritischer Prüfung der unwiderlegbare Beweis dafür erbracht ist, dass eine Schuldlosigkeit des Angeklagten absolut unmöglich ist. Dies zu überwachen ist die vordringlichste Aufgabe des Strafverteidigers.


Rechtsanwalt Björn Hühne ist Fachanwalt für Strafrecht, da nur der höchste Grad einer Spezialisierung und ständige fachspezifische Weiterbildung eine zielsichere und effiziente Strafverteidigung gewährleisten. Qualifizierte Strafverteidigung zeichnet sich auch durch einen hohen Grad forensischer Erfahrung aus, die seit Absolvierung des 2. juristischen Staatsexamens beim Oberlandesgericht in Düsseldorf im Jahr 1997 und der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht im Jahr 2006, ausreichend gesammelt werden konnte.

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